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Zimmer an Messegäste vermieten und Geld verdienen

24. November 2016 | Autor: Produkttester

Allgemein Infos

 

 

Viele Privatleute, die ein Zimmer in Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung nicht benötigen oder in Ihrem Haus ein oder mehrere Zimmer frei haben, befassen sich mit dem Gedanken der kurz- oder langfristigen Vermietung, weil Sie nebenher Geld verdienen wollen.

 

 

Dabei sind aber die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorgaben vom deutschen Fiskus zu berücksichtigen. Unterschieden wird im Gesetz auch zwischen der Kurz- und langfristigen Vermietung. Wer diese Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten beherzigt, kann beruhigt diesen Gedanken in die Tat umsetzen und an Messegäste untervermieten.

 

 

Voraussetzungen

 

 

Überlässt der Mieter nach Zustimmung seines Vermieters einen Teil seiner Wohnung einer anderen Person, gilt dies lt. § 540 als Gebrauchsüberlassung an Dritte. Das Vermietereinverständnis kann der Mieter bei Vorliegen eines berechtigten Interessen lt. § 553 BGB verlangen. Im Gegenzug muss der Mieter einen eventuellen Untermietzuschlag (Mieterhöhung) akzeptieren.

 
Der Mieter muss für eine langfristige Vermietung Name und beruflichen Stand seines Untermieters seinem Vermieter mitteilen. Bei Überbelegung kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern.
Wichtig ist auch zu wissen, dass man als Mieter für seinen Untermieter haftet.

 
Ein rechtssicherer Untermietvertrag, zum Beispiel von Formblitz, lässt sich für alle Arten eines Untermietverhältnisses anwenden.

 

Das für Tage, Wochen oder langfristig untervermietete Zimmer darf vom Hauptmieter nicht für eigene Zwecke genutzt werden und einem in sich abgeschlossenen Raum entsprechen. Die Sanitäranlagen sind für die Benutzung zur Verfügung zu stellen. Wird mit Frühstück untervermietet muss geregelt werden, ob der Mieter dies zubereitet und bereitstellt oder ob der Untermieter Zugang zur Küche erhält. Der Untermieter hat Anspruch auf einen eigenen Haustür- und Wohnungsschlüssel für die Zeit seinesAufenthaltes.

 

Zimmervermietung an Messegäste; steuerpflichtig ja oder nein

 

 

Geld mit Zimmervermietung

 

Lohnenswerte Messestädte

 

 

Wenn die Klientel der Messebesucher im Fokus des Interesses steht, sind Städte wie Frankfurt, München, Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Karlsruhe, Offenburg Hannover und Köln sind besonders lukrativ, da sie sehr stark von internationalen Messebesuchern frequentiert werden.

 

 

Das Angebot der Hotels, Motels und Gästehäuser reicht besonders bei den großen internationalen Messen oftmals nicht aus. Daraus resultiert, dass private Angebote von den Messegästen zunehmend gebucht werden.

 

Aspekt kurzfristige Vermietung vs. Mietervertrag

 

 

Die Einnahmen aus einer Untervermietung (an Messegäste) sind keine reine Privatsache. Sie gelten bei Arbeitnehmern als Nebeneinkünfte und müssen vom Hauptmieter in einer Einkommenssteuererklärung bei Überschreiten der Freigrenzen angegeben und versteuert werden. Unter § 21 EStG sind diese Einnahmen als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zusammengefasst.

 
Anzugeben sind alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Untervermietung stehen. Im Gegenzug können finanzielle Belastungen wie Kosten für Inserate, Reinigung, zusätzliche Anschaffungen für das untervermietete Zimmer usw. steuerlich unter Vorlage der Belege geltend gemacht werden.

 

 

Quittungen für Barzahlungen werden nicht anerkannt. Unabhängig von der Dauer der Untervermietung können auch die höheren Nebenkosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Prozentsatz ist abhängig von der Dauer des Untermietverhältnisses.

 
Beziffern sich die Einnahmen bei kurzfristiger Vermietung auf maximal 520 Euro im Veranlagungszeitraum, kann von einer Besteuerung der Einkünfte mit Einverständnis des Steuerpflichtigen aus Gründen der Vereinfachung verzichtet werden. Dies gilt bei Untervermietung aus Eigentum genauso wie bei Untervermietung in einer Mietwohnung. In diesem Fall dürfen keine anteiligen Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

 
Bei langfristiger Vermietung liegt die Obergrenze bei 410 Euro. Bis zu maximal 820 Euro wird ermäßigt besteuert. Darüber erfolgt eine normale Versteuerung.

 
Privatpersonen, die zum Geld verdienen kurzfristig zum Beispiel an Messegäste vermieten, sollten einen Antrag stellen, nachdem Sie als Kleinunternehmer behandelt werden, da diese Untermietverhältnisse vom Grundsatz her auch der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterliegen. Mit den enthaltenen Verwaltungszwänge sind aber der Erfahrung nach die meisten Privatpersonen überfordert.
Bei langfristiger Untervermietung entsteht keine Umsatzsteuer.

 

Fazit

 
Wer gegenüber seinem Vermieter und / oder dem Finanzamt bezüglich seiner Untervermietung mit offenen Karten spielt, kann sich ohne allzu großen Aufwand ein lukratives Nebeneinkommen aufbauen.

Kommentare

Samia Miro schrieb am 27.08.2020 um 23:09
Guten Abend ich habe ein Zimmer zu vermieten wenn Sie interessiere haben melden sie sich. Danke LG Miro
Ghazaleh Gholamshani schrieb am 01.04.2019 um 20:36
Guten Tag habe eine 1 Zimmer Wohnung in Hannover/Roderbruch, die ich gerne zur Messezeit vermieten möchte.Grösse 35qm.Bad,Küche,Balkon sind vorhanden. Mit freundlichen Grüßen Ghazaleh G.